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| Aktualisiert am 03.09.2008 | (c) | Vorsfelder
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Die
Aufbahrung der Verstorbenen – Ein
Beitrag von Pfarrer K.-P. Schrapel,
Das mag u.a. auch daran liegen, dass für viele Menschen die direkte Konfrontation mit dem Tod, im besonderen die Vorstellung vom Anblick eines Verstorbenen mit großen Ängsten verbunden ist. So folgen viele einfach diesem Impuls der Angst und bitten darum, möglichst gar nicht und wenn unvermeidbar, dann nur für eine möglichst kurze Zeit mit dem Anblick eines verstorbenen Angehörigen konfrontiert zu werden. Nun zeigen aber die neuesten Erkenntnisse der Trauerforschung, dass gerade dieses Vermeidungsverhalten dazu führen kann, dass Menschen den nötigen Trauerprozess nicht abschließen. Sie bleiben dann in ihrer Trauer sozusagen stecken. Dies zeigt sich insbesondere gerade dann, wenn es sich um einen unerwarteten und plötzlichen Todesfall handelt. Oft geraten Hinterbliebene dann in der Trauerzeit nach der Beerdigung in einen Zustand des Zweifelns und der Ungewissheit. Es tauchen immer wieder quälende Fragen auf, die nicht mehr beantwortbar scheinen: „Ist mein Angehöriger wirklich gestorben? War sie tatsächlich tot? Oder bilde ich mir das alles vielleicht nur ein ...?“ Solche nicht abgeschlossene Trauer kann Menschen in eine große Lebenskrise stürzen, zumal das Umfeld der Betroffenen meist nur mit Unverständnis auf solche Fragen reagieren kann.
Sehen und begreifen, was geschehen ist Daran wird deutlich, wie wichtig es für uns ist, dass wir von Dingen nicht nur hören, sondern sie mit eigenen Augen sehen und sie auch im wahrsten Sinne des Wortes be-greifen müssen! Dies gilt eben insbesondere auch für das Ereignis des Todes. Halfen früher feste von Generation zu Generation überlieferte Rituale und Bräuche den Angehörigen durch aktive Handlungen an den Gestorbenen (Augen schließen, Kinn hochbinden, waschen, Um- und Ankleiden) nach und nach die Realität des Todes ihres Verstorbenen zu begreifen, so ist dies heute meist an das Pflegepersonal im Krankenhaus, im Seniorenheim bzw. an die Bestatter delegiert.
Abschied am Totenbett / im Aufbahrungsraum hilft, den Tod zu begreifen Um den Trauerprozess aber in dieser veränderten Situation von Anfang an auf einen guten Weg zu bringen, ist es nun um so wichtiger dass es gelingt, die Ängste vor dem Kontakt mit den Toten zu überwinden! Die wichtigste Information dazu gleich vorweg: Der Kontakt mit einem Toten ist im Normalfall gesundheitlich völlig unbedenklich, es sei denn die Person ist an einer hochansteckenden Krankheit o.ä. verstorben. Dabei gilt für den Umgang mit unseren Verstorbenen nichts anderes als das, was uns auch für den Umgang mit Kranken bekannt ist. Immer wieder auftauchende Geschichten über die angebliche Gefahr des sog. „Leichengiftes“ sind reine Fantasieprodukte und schlichtweg falsch! So etwas gibt es nicht! Die alte und inzwischen leider bei uns fast in Vergessenheit geratene Tradition der Aufbahrung der Verstorbenen bietet dabei einen guten und würdevollen Rahmen, um Abschied zu nehmen. Dabei sind jedoch, wie die Erfahrung zeigt, viele Menschen unsicher, ob eine solche Aufbahrung zuhause überhaupt zulässig ist. Dies ist bis zu 36 Stunden nach Eintritt des Todes ausdrücklich vom Gesetzgeber erlaubt. (Weitere Infos dazu im „Infofenster“!). Aber auch Bestatter, Pflegeheime und Krankenhäuser bieten in ihren Räumlichkeiten solche Möglichkeiten des Abschieds von den Toten an.
Die Aussegnung – ein hilfreiches christliches Ritual zum Abschied von Verstorbenen Wenn ein Mensch im Sterben liegt, kann sie oder er durch einen bewussten Abschied und einen Segen auf der letzten Wegstrecke gestärkt werden. Da die meisten Menschen nicht mehr zuhause sterben, ist das Angebot der Aussegnung durch einen Pastor oder eine Pastorin vielen nicht mehr bekannt. Im Umgang mit der Trauer kann die Aussegnung der Verstorbenen, ob zuhause, im Krankenhaus oder bei den Bestattern, eine Entlastung und Hilfe sein: Damit wir einen Menschen nicht nur hergeben, sondern zugleich Gott anvertrauen, bietet Ihnen die Kirche seelsorgerliche Begleitung an. Für Angehörige steht die Aussegnung am Ende der Begleitung im Sterben und zugleich am Beginn der Trauer. Der Segenszuspruch sowohl für die Sterbenden als auch für die anwesenden Angehörigen soll das Loslassen voneinander ermöglichen, getragen von der Hoffnung dass jeder sich auf seinem Weg der Hand und dem Schutz Gottes anvertrauen kann. Bitten Sie den Pfarrer oder die Pfarrerin, Ihnen in dieser Situation beizustehen. Sie können sich durch solch ein kleines aber wirksames Ritual beim Abschied stärken lassen, das schon vielen anderen vor Ihnen in dieser Situation geholfen hat. Dazu kann – zu Hause oder im Abschiedszimmer des Krankenhauses oder Altersheims - ein Kreuz aufgestellt werden. Kerzen werden entzündet. Ein Pfarrer oder eine Pfarrerin, oder andere (Angehörige, Nachbarn, Freunde) beten gemeinsam, hören ein Wort aus der Bibel, haben Gelegenheit zur Stille oder für ein letztes Wort. Weinen, Klagen, Schweigen – für alles, was zum Abschied nehmen gehört, ist Zeit und Raum. Der Zuspruch des Segens Gottes für den Sterbenden bzw. bereits Verstorbenen und seine Hinterbliebenen ist Höhepunkt, Ziel und gleichzeitig Abschluss der Aussegnung.
Infofenster: Rechtliches zur Hausaufbahrung
1. Nach Eintritt des Todes muss ein Arzt (in der Regel der Hausarzt) gerufen werden, um die Todesbescheinigung auszustellen. Zuvor dürfen keine Versorgungs- und Behandlungsmaßnahmen vollzogen werden. 2. Es besteht die Möglichkeit, einen Verstorbenen bis zu 36 Stunden nach Eintritt des Todes ohne Beantragung einer behördlichen Genehmigung zu Hause zu behalten, um ihn dort aufzubahren. 3. Angehörige können bei den zuständigen Behörden eine Verlängerung der Aufbahrungsfrist von 36 Stunden auf bis zu 96 Stunden (zuzüglich beerdigungsfreier Tage, z. B. Wochenenden, Feiertage) beantragen. Ein Anrecht auf Bewilligung eines solchen Antrags haben Angehörige jedoch nicht. 4. Der Verstorbene muss in einem geeigneten Raum (der nicht gleichzeitig als Wohn-, Schlaf-, Arbeits- oder Wirtschaftsraum genutzt wird) aufgebahrt werden. 5. Verstorbene, die an einer übertragbaren Krankheit nach dem Bundesseuchengesetz (z.B. Aids, Hepatitis, Sepsis, Tuberkulose, Typhus) gestorben sind, dürfen nicht zu Hause aufgebahrt werden.
Kosten Bei einer Hausaufbahrung können auf die Angehörigen zusätzliche Kosten für die Überführung des Verstorbenen und die damit verbundenen Dienstleistungen des Bestatters sowie Gebühren für die Besorgung der notwendigen Erlaubnis über die 36 Stundenfrist hinaus anfallen.
Quelle: Bernd-Peter Bertram: ,,Abschiednehmen, Ratgeber Hausaufbahrung“, Buchverlag Andrea Schmitz, Qverath 1996 |
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Unsere
Kirchengemeinde gehört zur
Propstei Helmstedt
und damit zur
Evang.- luth.
Landeskirche Braunschweig. |